850.11
SHVLSV
CH-BL
§ 32 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Auflösung des Fürsorgevermögens
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32 SHV · Auflösung des Fürsorgevermögens
1. Die Gemeinden lösen spätestens per 31. Dezember 2002 ihre Fürsorgevermögen auf.
2. Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat beschliesst, ob die Mittel des Fürsorgevermögens ganz oder teilweise
a. zur Deckung eines Aufwandüberschusses im Fürsorgebereich verwendet werden,
b. ins Eigenkapital überführt werden, oder
c. in einen Fonds gemäss § 19 Absatz 2 der Verordnung vom 24. November 1998 über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden (Gemeindefinanzverordnung) überführt werden.