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850.11 SHVLSV CH-BL

§ 31c Sozialhilfeverordnung (SHV) - Übergangsbestimmung der Änderung vom 17. Dezember 2024

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 31c SHV · Übergangsbestimmung der Änderung vom 17. Dezember 2024

1. Fonds, die gestützt auf das bis zum 31. Dezember 2024 geltende Recht geäufnet wurden, sind aufzulösen.

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