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850.11 SHVLSV CH-BL

§ 31b Sozialhilfeverordnung (SHV) - Übergangsbestimmung der Änderung vom 11. Dezember 2018

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 31b SHV · Übergangsbestimmung der Änderung vom 11. Dezember 2018

1. Die Gemeinden können dem Kanton noch nicht eingereichte Abrechnungen für die Perioden vor Inkraftsetzung der Verordnungsänderung vom 11. Dezember 2018 gestützt auf die §§ 20, 21 und 25b bis zum 30. Juni 2019 einreichen; widrigenfalls verwirkt der Anspruch.

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