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850.11 SHVLSV CH-BL

§ 31a Sozialhilfeverordnung (SHV) - Modalitäten der Leistungsabklärung (§ 42a [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art42a)))

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§ 31a SHV · Modalitäten der Leistungsabklärung (§ 42a [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art42a)))

1. Personen, die mit der Leistungsabklärung betraut sind, verfügen über die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Sozialhilferechts und des Verfahrensrechts.

2. Aufträge für Leistungsabklärungen werden schriftlich durch die Sozialhilfebehörde erteilt.

3. Sie müssen namentlich folgende Angaben enthalten

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die erforderlichen Personendaten der betroffenen Person; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | eine Beschreibung des Verdachts und die ihn begründenden Tatsachen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | die Ergebnisse der bereits erfolgten Abklärungen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | eine klare Umschreibung der erforderlichen Abklärungen und der Beweismittel, die eingesetzt werden dürfen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e. | bei Beweismittel gemäss § 42a Abs. 6 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art42a)) eine zeitliche Begrenzung. | | |

4. Treten im Verlauf einer Leistungsabklärung neue Verdachtsmomente auf, die ebenfalls anhand einer Leistungsabklärung abgeklärt werden sollen, so ist dafür ein neuer Auftrag erforderlich.

5. Die Personen, die mit der Leistungsabklärung betraut sind, erstatten der Sozialhilfebehörde Bericht, übergeben die verwertbaren Beweismittel und vernichten die untauglichen unverzüglich.

6. Die betroffene Person wird von der Sozialhilfebehörde nach Abschluss der Leistungsabklärung über die gesammelten Daten informiert.

7. Die Sozialhilfebehörden erstatten dem Kantonalen Sozialamt jährlich Bericht über die erfolgten Leistungsabklärungen und deren Ergebnisse.

8. Der Bericht enthält Angaben über die Anzahl der Leistungsabklärungen, die Ergebnisse, die Sanktionen, die Dauer und Kosten der Abklärungen, eingereichte Strafanzeigen sowie gegebenenfalls die Namen der beauftragten Dritten.

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