850.11
SHVLSV
CH-BL
§ 30 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Überprüfungen in den Gemeinden (§ 42 Abs. 1 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art42)))
Aufsicht und Fortbildung
§ 30 SHV · Überprüfungen in den Gemeinden (§ 42 Abs. 1 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art42)))
1. Das Amt nimmt in den Gemeinden Prüfungen hinsichtlich des ordnungsgemässen und angemessenen Vollzugs der Sozialhilfegesetzgebung vor.
1bis. Die Überprüfung erfolgt in der Regel in Form von Audits.
2. Es kann in sämtliche Akten Einsicht nehmen. Die Behördemitglieder sind ihm zur Auskunft verpflichtet.