§ 25b Sozialhilfeverordnung (SHV) - Kantonsvergütungen (§ 34 Abs. 2 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art34)))
§ 25b SHV · Kantonsvergütungen (§ 34 Abs. 2 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art34)))
1. Die Ausrichtung der Kantonsvergütungen setzt voraus, dass die Integrationsmassnahmen zur Erfüllung ihres gesetzlichen Zwecks geeignet und vom Kanton anerkannt sind.
2. Die Obergrenze der Kantonsvergütungen beträgt pro unterstützte Person und Monat bei
a. * Förderungsprogrammen CHF 750.-;
b. * Sprachförderungskursen CHF 750.-;
c. * Grundkompetenzkursen CHF 400.-;
d. * Beschäftigungsprogrammen CHF 250.-;
e. * Massnahmen der sozialen Integration CHF 200.-;
f. * Massnahmen der frühen Sprachförderung CHF 200.-.
3. Der Kanton entrichtet den Gemeinden die Aufwendungen quartalsweise.
4. Die Abrechnung ist spätestens 3 Monate nach Quartalsende dem Kanton inklusive aller notwendigen Unterlagen einzureichen. Als notwendige Unterlagen gelten die Verfügungen und die Rechnungsbelege der Leistungserbringenden. Zu vergüten sind die Leistungen, deren Rechnungsdatum in das abzurechnende Quartal fällt.
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