850.11
SHVLSV
CH-BL
§ 25a Sozialhilfeverordnung (SHV) - Betreuungspauschale ([§ 17 und § 34 Abs. 3 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art17))
Eingliederung
§ 25a SHV · Betreuungspauschale ([§ 17 und § 34 Abs. 3 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art17))
1. Die Betreuungspauschale beträgt monatlich CHF 400.-.
2. Die Vergütung der Betreuungspauschale an die Gemeinde setzt voraus, dass die Anreizbeiträge zur Erfüllung ihres gesetzlichen Zwecks geeignet sind und die Leistungsreduktion nachgewiesen ist.
3. Der Kanton entrichtet den Gemeinden die Betreuungspauschale quartalsweise. Die Abrechnung ist spätestens 3 Monate nach Quartalsende dem Kanton inkl. der Verfügung zwischen dem Arbeitgeber und der Sozialhilfebehörde einzureichen.