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850.11 SHVLSV CH-BL

§ 24 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Rückerstattung (§ 13 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art13))

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§ 24 SHV · Rückerstattung (§ 13 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art13))

1. Bei einem Vermögensanfall sind folgende Freibeträge zu gewähren

a. für die Person mit dem Vermögensanfall CHF 30'000.-;

b. für jedes Kind zusätzlich CHF 15'000.-, sofern

1. das Kind minderjährig oder in Ausbildung ist und

2. die Person mit dem Vermögensanfall unterhaltspflichtig ist.

2. Im Rahmen der Rückerstattungsüberprüfung ist die betroffene Person verpflichtet über ihre finanziellen Verhältnisse die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

3. Freizügigkeitsleistungen und Leistungen der gebundenen Vorsorge 3a können nicht zur Rückerstattung herangezogen werden.

4. Es kommt das im Zeitpunkt der Überprüfung der Rückerstattung geltende Recht zur Anwendung.

5. Die Rückerstattung kann auch mit einer Vereinbarung erfolgen.

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