Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
850.11 SHVLSV CH-BL

§ 23 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Entschädigungen unter den Gemeinden (§ 4 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art4))

Unterstützung - Besondere Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 SHV · Entschädigungen unter den Gemeinden (§ 4 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art4))

1. Unterstützt eine Gemeinde eine Person, die in einer anderen basellandschaftlichen Gemeinde ihren Unterstützungswohnsitz hat, wird diese kostenpflichtig und entschädigt die entstandenen Kosten.

← § 21b SHV Sozialhilfeverordnung (SHV) - Regelungsbereich § 24 SHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →