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§ 21b Sozialhilfeverordnung (SHV) - Kantonale Entschädigung für Integrationsmassnahmen für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich

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§ 21b SHV · Kantonale Entschädigung für Integrationsmassnahmen für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich

1. Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Kosten, die diesen entstanden sind durch die Integrationsmassnahmen.

2. Die Höhe der Entschädigung gemäss Abs. 1 beträgt pro Monat für

a. Förderungsprogramme: CHF 1'500.-;

b. Sprachförderungskurse: CHF 1'500.-;

c. Grundkompetenzkurse: CHF 800.-;

d. Beschäftigungsprogramme: CHF 500.-;

e. Massnahmen der sozialen Integration: CHF 400.-;

f. Massnahmen der frühen Sprachförderung: CHF 400.-.

3. Der Kanton entrichtet den Gemeinden die Aufwendungen quartalsweise.

4. Die Abrechnung ist spätestens 3 Monate nach Quartalsende dem Kanton inklusive aller notwendigen Unterlagen einzureichen. Als notwendige Unterlagen gelten die Verfügungen und die Rechnungsbelege der Leistungserbringenden. Zu vergüten sind die Leistungen, deren Rechnungsdatum in das abzurechnende Quartal fällt.

5. Die Entschädigung für die Integration erfolgt unter Vorbehalt einer möglichen Rückerstattungspflicht gegenüber dem Bund.

6. Der Kanton richtet die Entschädigung gemäss Abs. 2 wie folgt aus

a. für Personen mit einem positiven Asylentscheid längstens während 5 Jahren seit dem Datum des Asylgesuchs und danach gemäss § 25b Abs. 2;

b. für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge längstens während 7 Jahren seit Einreise in die Schweiz und danach gemäss § 25b Abs. 2.

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