850.11
SHVLSV
CH-BL
§ 20 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Kantonale Entschädigungen an die Gemeinden für Unterstützungen (§ 31 Abs. 3 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art31))
Unterstützung - Besondere Bestimmungen
§ 20 SHV · Kantonale Entschädigungen an die Gemeinden für Unterstützungen (§ 31 Abs. 3 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art31))
1. Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Kosten der Unterstützung bedürftiger Personen, die im Kanton weilen und keine Niederlassung im Kanton haben.
2. Der Kanton entrichtet den Gemeinden die Aufwendungen quartalsweise.
3. Die Abrechnung ist spätestens 3 Monate nach Quartalsende dem Kanton inklusiv aller notwendigen Unterlagen einzureichen. Als notwendige Unterlagen gelten die Verfügungen und die Rechnungsbelege der Leistungserbringenden. Zu vergüten sind die Leistungen, deren Rechnungsdatum in das abzurechnende Quartal fällt.
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