850.11
SHVLSV
CH-BL
§ 2 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Zuständigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 SHV · Zuständigkeiten
1. Die Sozialhilfebehörden vollziehen die Gemeindeaufgaben des Sozialhilfegesetzes.
2. Das Kantonale Sozialamt (kurz: Amt) vollzieht die Kantonsaufgaben des Sozialhilfegesetzes. Es ist zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) und verkehrt mit den zuständigen ausserkantonalen und ausländischen Stellen. Es behält einen Verwaltungskostenanteil von 5 % an den Unterstützungsbeiträgen ein, die der Kanton aufgrund des Zuständigkeitsgesetzes vereinnahmt.
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