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850.11 SHVLSV CH-BL

§ 18a Sozialhilfeverordnung (SHV) - Nothilfe (§ 4c Abs. 2 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art4c))

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§ 18a SHV · Nothilfe (§ 4c Abs. 2 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art4c))

1. Die Nothilfe gemäss § 4c [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art4c) umfasst in 1. Linie die Kosten der Heimreise.

2. In 2. Linie umfasst die Nothilfe eine angemessene Unterbringung, medizinische Notversorgung und CHF 8.55 pro Person und Tag. Diese decken pauschal alle Aufwendungen für den Lebensunterhalt ab und sind nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen abzugeben.

3. Auf besondere Bedürfnisse ist Rücksicht zu nehmen.

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