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850.11 SHVLSV CH-BL

§ 18 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Herabsetzung (§ 11 Abs. 3 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art11))

Unterstützung - Umfang und Mass der Unterstützung
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§ 18 SHV · Herabsetzung (§ 11 Abs. 3 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art11))

1. Die Unterstützung darf aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchstens um 30 % des Masses des Grundbedarfs gemäss § 9 herabgesetzt werden.

2. Die Herabsetzung ist anzudrohen und angemessen zu befristen.

3. Die Unterstützung ist befristet bis maximal 1 Jahr auf Nothilfe herabzusetzen, wenn

a. die Unterstützung aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung gemäss Abs. 1 um das Höchstmass herabgesetzt wurde,

b. die Pflichtverletzung andauert oder erneut Pflichten verletzt werden, und

c. die Herabsetzung auf Nothilfe angedroht wurde.

4. Verletzen unterstützte Personen schuldhaft ihre Pflichten gemäss § 17a Bst. c, f, h und i, wird die Unterstützung nach vorgängiger Androhung direkt auf Nothilfe herabgesetzt.

5. Neben den Kosten für eine angemessene Unterbringung und den Kosten gemäss § 13 umfasst die Nothilfe gemäss den Abs. 3 und 4 pro Person und Tag CHF 10.60 für die Aufwendungen an den Lebensunterhalt.

6. Auf besondere Bedürfnisse ist Rücksicht zu nehmen.

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