§ 18 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Herabsetzung (§ 11 Abs. 3 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art11))
§ 18 SHV · Herabsetzung (§ 11 Abs. 3 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art11))
1. Die Unterstützung darf aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchstens um 30 % des Masses des Grundbedarfs gemäss § 9 herabgesetzt werden.
2. Die Herabsetzung ist anzudrohen und angemessen zu befristen.
3. Die Unterstützung ist befristet bis maximal 1 Jahr auf Nothilfe herabzusetzen, wenn
a. die Unterstützung aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung gemäss Abs. 1 um das Höchstmass herabgesetzt wurde,
b. die Pflichtverletzung andauert oder erneut Pflichten verletzt werden, und
c. die Herabsetzung auf Nothilfe angedroht wurde.
4. Verletzen unterstützte Personen schuldhaft ihre Pflichten gemäss § 17a Bst. c, f, h und i, wird die Unterstützung nach vorgängiger Androhung direkt auf Nothilfe herabgesetzt.
5. Neben den Kosten für eine angemessene Unterbringung und den Kosten gemäss § 13 umfasst die Nothilfe gemäss den Abs. 3 und 4 pro Person und Tag CHF 10.60 für die Aufwendungen an den Lebensunterhalt.
6. Auf besondere Bedürfnisse ist Rücksicht zu nehmen.