850.11
SHVLSV
CH-BL
§ 16 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Freie Vermögensbeträge (§ 7 Abs. 3 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art7))
Unterstützung - Umfang und Mass der Unterstützung
§ 16 SHV · Freie Vermögensbeträge (§ 7 Abs. 3 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art7))
1. ...
2. Die freien Vermögensbeträge betragen für
a. * 1 unterstützte Person: CHF 2'200.-;
b. * 2 unterstützte Personen: CHF 3'400.-;
c. * 3 unterstützte Personen: CHF 4'200.-;
d. * 4 unterstützte Personen: CHF 4'700.-;
e. * 5 und mehr unterstützte Personen: CHF 5'300.-.
2bis Die freien Vermögensbeträge für Personen ab 55 Jahren betragen für
a. eine Einzelperson: CHF 25'000.-;
b. ein Ehepaar oder eine eingetragene Partnerschaft: CHF 50'000.-.
3. ...
4. Der Vermögensfreibetrag wird nur einmal pro Unterstützungsperiode, in der Regel bei Unterstützungsbeginn, gewährt.
5. Als freie Vermögensbeträge gelten unabhängig von Abs. 2-4 ein angemessenes Mass von Genugtuungssummen und Integritätsentschädigungen.