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850.11 SHVLSV CH-BL

§ 16 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Freie Vermögensbeträge (§ 7 Abs. 3 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art7))

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§ 16 SHV · Freie Vermögensbeträge (§ 7 Abs. 3 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art7))

1. ...

2. Die freien Vermögensbeträge betragen für

a. * 1 unterstützte Person: CHF 2'200.-;

b. * 2 unterstützte Personen: CHF 3'400.-;

c. * 3 unterstützte Personen: CHF 4'200.-;

d. * 4 unterstützte Personen: CHF 4'700.-;

e. * 5 und mehr unterstützte Personen: CHF 5'300.-.

2bis Die freien Vermögensbeträge für Personen ab 55 Jahren betragen für

a. eine Einzelperson: CHF 25'000.-;

b. ein Ehepaar oder eine eingetragene Partnerschaft: CHF 50'000.-.

3. ...

4. Der Vermögensfreibetrag wird nur einmal pro Unterstützungsperiode, in der Regel bei Unterstützungsbeginn, gewährt.

5. Als freie Vermögensbeträge gelten unabhängig von Abs. 2-4 ein angemessenes Mass von Genugtuungssummen und Integritätsentschädigungen.

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