§ 14 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Verfahren bei Zahnarztkosten
§ 14 SHV · Verfahren bei Zahnarztkosten
1. Für Unterstützungen an die Aufwendungen für Zahnbehandlungen und Zahnsanierungen gemäss § 13 Abs. 1 Bst. c und d und § 14 kAV ist der Sozialhilfebehörde vor der Durchführung der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen. Ausgenommen sind die Fälle notfallmässig vorzunehmender, schmerzstillender Zahnbehandlungen sowie jährliche Zahnkontrollen und Dentalhygienebehandlungen.
2. Die Sozialhilfebehörde entscheidet über die Gesuche bis CHF 500.- direkt. Kostenvoranschläge zwischen CHF 500.- und CHF 1'000.- kann die Sozialhilfebehörde der zuständigen zahnärztlichen Person zur Plausibilitätsprüfung einreichen. Kostenvoranschläge über CHF 1'000.- sind der zuständigen zahnärztlichen Person zur Plausibilitätsprüfung einzureichen. Die zahnärztliche Person erstattet der Sozialhilfebehörde Bericht nach Massgabe des Vertrags gemäss Abs. 3.
3. Die Finanz- und Kirchendirektion und die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bestimmen gemeinsam die für die Sozialhilfebehörden zuständigen zahnärztlichen Personen aus dem Kreis der im Kanton praktizierenden Zahnärztinnen und Zahnärzte. Sie schliessen mit diesen einen Vertrag mit mindestens folgendem Inhalt ab
a. Vornahme der Prüfung, ob die eingereichten Kostenvoranschläge hinsichtlich der Einhaltung von § 13 Bst. c und d in fachlicher und tariflicher Hinsicht plausibel sind;
b. unentgeltliche Abgabe einer Empfehlung an die Sozialhilfebehörde;
c. kantonale Vergütung der Tätigkeit nach Aufwand.
4. Die Sozialhilfebehörde kann von der gesuchstellenden Person eine Überprüfung des Kostenvoranschlags durch einen Vertrauenszahnarzt ihrer Wahl verlangen. Die Kosten der Überprüfung trägt die Sozialhilfebehörde.
5. Abs. 2-4 gelten sinngemäss auch für Rechnungen für notfallmässig erfolgte Zahnbehandlungen gemäss § 13 Bst. c.