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850.11 SHVLSV CH-BL

§ 13a Sozialhilfeverordnung (SHV) - Überprüfung von Arztzeugnissen durch den Vertrauensarzt

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§ 13a SHV · Überprüfung von Arztzeugnissen durch den Vertrauensarzt

1. Die Sozialhilfebehörde kann von der unterstützten oder gesuchstellenden Person eine Überprüfung des vorgelegten Arztzeugnisses durch einen Vertrauensarzt ihrer Wahl verlangen.

2. Die Kosten der Überprüfung trägt die Sozialhilfebehörde, sofern sie nicht von der Krankenversicherung der unterstützten oder gesuchstellenden Person übernommen werden.

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