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850.11 SHVLSV CH-BL

§ 11 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Angemessene Wohnungskosten (§ 6 Abs. 1 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art6))

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§ 11 SHV · Angemessene Wohnungskosten (§ 6 Abs. 1 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art6))

1. Die Angemessenheit der Wohnungskosten richtet sich nach der Haushaltsgrösse und nach den örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen.

2. Die Sozialhilfebehörden teilen dem Amt die angemessenen Wohnungskosten in ihrer Gemeinde mit und aktualisieren die Angaben bei veränderten Verhältnissen.

3. Wohnen unterstützte Personen mit anderen Personen im selben Haushalt, wird die Unterstützung an ihre Wohnungskosten entsprechend ihrem Anteil an den angemessenen Wohnungskosten gemäss Abs. 1 reduziert (Kopfquote).

3bis. Wohnen unterstützte volljährige Kinder im Haushalt der nicht unterstützten Eltern oder umgekehrt, werden grundsätzlich keine Wohnungskosten angerechnet.

4. Wohnen unterstützte Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, in einem 1-Personen-Haushalt, beträgt die Unterstützung an die Wohnungskosten in der Regel die Hälfte der angemessenen Wohnungskosten gemäss Abs. 1 für einen 2-Personen-Haushalt.

5. Übersteigen die effektiven Wohnungskosten die angemessenen Wohnungskosten gemäss Abs. 1, werden in der Regel die effektiven Kosten während 6 Monaten übernommen.

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