850.11
SHVLSV
CH-BL
§ 1 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Regelungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 SHV · Regelungsbereich
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Sozialhilfegesetzes in den Bereichen Beratung, Unterstützung und Eingliederung bedürftiger Personen.
2. Sie findet auch Anwendung auf Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen und eine Aufenthaltsbewilligung haben (anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung).