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§ 8 Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (Mietzinsbeitragsgesetz, MBG) - Massgebliches Einkommen

Berechnungsgrundlagen
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§ 8 Mietzinsbeitragsgesetz, MBG · Massgebliches Einkommen

1. Für die Berechnung des massgeblichen Einkommens wird das Nettoeinkommen aller im Haushalt lebenden und zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen berücksichtigt.

2. Falls die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bzw. die zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen auf eine Erhöhung des Arbeitspensums verzichten, obwohl dies zumutbar wäre, kann das fehlende Einkommen als hypothetisches Einkommen angerechnet werden.

3. Nicht für die Berechnung des massgeblichen Einkommens berücksichtigt werden

a. eine allfällige Hilflosenentschädigung;

b. 20-40 % vom Lehrlingslohn.

4. Der Regierungsrat legt fest, in welchem Umfang das Einkommen berücksichtigt wird.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2A.244/2001 (Art. 8 VWBG)
Canton v. Administrative Court (Repayment of Housing Aid)
setzen voraus, dass auch der betreffende Kanton eine eigene Leistung gewährt ( Art. 7 Abs. 1 VWBG ). Deren minimale Höhe wird in Art. 8 VWBG umschrieben, wobei Leistungen von Gemeinden oder anderen öffentlichrechtlichen Korporationen in einem bestimmten Rahmen an die K