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CH-BL
§ 6 Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (Mietzinsbeitragsgesetz, MBG) - Einkommensgrenze
Anspruchsvoraussetzungen
§ 6 Mietzinsbeitragsgesetz, MBG · Einkommensgrenze
1. Damit ein Anspruch auf Mietzinsbeiträge besteht, darf das Jahresnettoeinkommen der Unterstützungseinheit die Einkommensgrenze nicht übersteigen. Diese wird berechnet aus
a. dem allgemeinen Lebensbedarf;
b. den effektiven Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bis maximal der regionalen Durchschnittsprämien;
c. der effektiven Jahresnettomiete bis maximal der angemessenen Jahresnettomiete zuzüglich 20 % der Nettomietkosten als Nebenkosten;
d. den effektiven Kosten für familienexterne Kinderbetreuung.
2. Der Regierungsrat legt die Mindesthöhe des allgemeinen Lebensbedarfs fest.