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844 MBGLCLLCCL CH-BL

§ 6 Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (Mietzinsbeitragsgesetz, MBG) - Einkommensgrenze

Anspruchsvoraussetzungen
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§ 6 Mietzinsbeitragsgesetz, MBG · Einkommensgrenze

1. Damit ein Anspruch auf Mietzinsbeiträge besteht, darf das Jahresnettoeinkommen der Unterstützungseinheit die Einkommensgrenze nicht übersteigen. Diese wird berechnet aus

a. dem allgemeinen Lebensbedarf;

b. den effektiven Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bis maximal der regionalen Durchschnittsprämien;

c. der effektiven Jahresnettomiete bis maximal der angemessenen Jahresnettomiete zuzüglich 20 % der Nettomietkosten als Nebenkosten;

d. den effektiven Kosten für familienexterne Kinderbetreuung.

2. Der Regierungsrat legt die Mindesthöhe des allgemeinen Lebensbedarfs fest.

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