§ 5 Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (Mietzinsbeitragsgesetz, MBG) - Höhe des Mietzinsbeitrags
§ 5 Mietzinsbeitragsgesetz, MBG · Höhe des Mietzinsbeitrags
1. Der Mietzinsbeitrag entspricht der Differenz zwischen der Jahresnettomiete einer Unterstützungseinheit und derjenigen Miete, welche die Mietzinsbelastung auf ein tragbares Mass reduziert.
2. Das tragbare Mass der Mietzinsbelastung ist die Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen und den anerkannten Ausgaben.
3. Liegt der vertraglich geregelte Mietzins über der durch die Wohngemeinde festgelegten angemessenen Jahresnettomiete, die mindestens dem durch die Gemeinde festgelegten Mietzinsgrenzwert in der Sozialhilfe, zuzüglich 20 % der Nettowohnungskosten als Nebenkosten, entspricht, gilt letztere als massgebender Mietzins für die Berechnung des Mietzinsbeitrags.
4. Die jährlich ausgerichteten Mietzinsbeiträge dürfen die Jahresnettomiete der Unterstützungseinheit nicht übersteigen und werden maximal bis zur festgelegten angemessenen Jahresnettomiete ausbezahlt.
5. Besteht ein Untermietverhältnis, so wird die Jahresnettomiete um eine dem Untermietverhältnis angemessene ortsübliche Miethöhe reduziert. In diesem Fall kann ein schriftlicher Untermietvertrag eingefordert werden.
6. Der Regierungsrat legt den maximalen Mietzinsbeitrag im Verhältnis zur Jahresnettomiete fest.