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§ 2 Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (Mietzinsbeitragsgesetz, MBG) - Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Mietzinsbeitragsgesetz, MBG · Allgemeine Voraussetzungen

1. Mietzinsbeiträge werden gewährt, wenn die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen.

2. Leistungen nach diesem Gesetz können nur auf der Basis des Mietvertrags für den von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller selbst bewohnten Mietraum erfolgen.

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