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CH-BL
§ 15 Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (Mietzinsbeitragsgesetz, MBG) - Aufsicht
Vollzugsbestimmungen
§ 15 Mietzinsbeitragsgesetz, MBG · Aufsicht
1. Der Kanton überprüft die Gemeinden hinsichtlich des ordnungsgemässen und angemessenen Vollzugs dieses Gesetzes. Er kann in sämtliche Akten Einsicht nehmen und trifft gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen.
2. Verweigern die Gemeinden die Einsicht in die Akten, können die Kantonsbeiträge eingestellt werden.