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CH-BL
§ 14 Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (Mietzinsbeitragsgesetz, MBG) - Finanzierung
Vollzugsbestimmungen
§ 14 Mietzinsbeitragsgesetz, MBG · Finanzierung
1. Die Gemeinden tragen die Kosten für den Vollzug und die Ausrichtung der Mietzinsbeiträge.
2. Der Kanton beteiligt sich mit einem festgelegten Kantonsbeitrag an den ausgerichteten Mietzinsbeiträgen.
3. Der Kantonsbeitrag wird aufgrund der ausgerichteten Mietzinsbeiträge prozentual an die Gemeinden ausbezahlt.
4. Pro Gemeinde beträgt die Kantonsbeteiligung an den ausgerichteten Mietzinsbeiträgen maximal 50 %.
5. Nur Gemeinden mit genehmigten Reglementen erhalten Kantonsbeiträge.
6. Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen sowie eine Obergrenze des gesamten Kantonsbeitrags fest.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
2A.244/2001 (Art. 14 VWBG)
Canton v. Administrative Court (Repayment of Housing Aid)
stimmungen des Gesetzes über die Rückerstattungspflicht ( Art. 13 VWBG ) sowie über die Verjährung der Rückerstattungsansprüche ( Art. 14 VWBG ) gelten für die Finanzhilfen des Bundes. Vorliegend geht es ausschliesslich um die Rückerstattung des vom Kanton St. Gallen gele