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§ 13 Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (Mietzinsbeitragsgesetz, MBG) - Rückerstattung

Vollzugsbestimmungen
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§ 13 Mietzinsbeitragsgesetz, MBG · Rückerstattung

1. Rechtmässig bezogene Mietzinsbeiträge sind grundsätzlich nicht rückerstattungspflichtig.

2. Personen, die Mietzinsbeiträge bezogen haben, müssen diese in entsprechendem Umfang zurückerstatten, als ihnen nachträglich gesetzliche oder vertragliche Leistungen Dritter für den Beitragszeitraum zufliessen.

3. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise die unrechtmässige Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen erwirkt, hat die zu Unrecht bezogenen Mietzinsbeiträge zurückzuerstatten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2A.244/2001 (Art. 13 Abs. 2 VWBG)
Canton v. Administrative Court (Repayment of Housing Aid)
nanzhilfen des Bundes und des Kantons (insgesamt Fr. 25'950.--) zurückzuerstatten. Die verfügende Behörde stützte sich dabei auf Art. 13 Abs. 2 VWBG , wonach eine volle oder teilweise Rückerstattung der Beiträge u.a. auch verlangt werden kann, wenn sich die finanziellen Verhält