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CH-BL
§ 12 Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (Mietzinsbeitragsgesetz, MBG) - Mitwirkung
Vollzugsbestimmungen
§ 12 Mietzinsbeitragsgesetz, MBG · Mitwirkung
1. Verweigert die antragstellende Person die Mitwirkung oder reicht sie die benötigten Unterlagen nicht oder unvollständig ein, ist auf den Antrag nicht einzutreten. Werden bei einer laufenden Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen die eingeforderten Unterlagen nicht eingereicht, ist die Ausrichtung einzustellen.
2. Bezügerinnen und Bezüger von Mietzinsbeiträgen sind verpflichtet, den Vollzugsorganen jede Änderung einer für die grundsätzliche Bezugsberechtigung oder die Höhe der Bezüge erheblichen Tatsache innert 30 Tagen mitzuteilen.