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CH-BL
§ 11 Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (Mietzinsbeitragsgesetz, MBG) - Verfügung und Rechtsmittel
Vollzugsbestimmungen
§ 11 Mietzinsbeitragsgesetz, MBG · Verfügung und Rechtsmittel
1. Die Begründung, Aufhebung oder Änderung von Rechten und Pflichten aufgrund dieses Gesetzes erfolgt in Form von Verfügungen.
2. Erstinstanzliche Verfügungen der Gemeinden sind durch Einsprache anfechtbar.