Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
844 MBGLCLLCCL CH-BL

§ 10 Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (Mietzinsbeitragsgesetz, MBG) - Aufgaben der Gemeinden

Vollzugsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Mietzinsbeitragsgesetz, MBG · Aufgaben der Gemeinden

1. Die Gemeinden vollziehen die Bestimmungen über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen.

2. Sie regeln unter Berücksichtigung der Vorgaben dieses Gesetzes und der ausführenden Verordnung durch Reglement

a. die Höhe der maximalen Mietzinsbeiträge im Verhältnis zur Jahresnettomiete;

b. die angemessene Jahresnettomiete, die mindestens dem durch die Gemeinde festgelegten Mietzinsgrenzwert entspricht, zuzüglich 20 % der Nettomietkosten als Nebenkosten;

c. die Einkommensgrenzen;

d. die Vermögensgrenzen.

3. Die Gemeinden informieren ihre Einwohnerinnen und Einwohner in geeigneter Form über die Möglichkeit des Bezugs von Mietzinsbeiträgen.

← § 9 Mietzinsbeitragsgesetz, MBG Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (Mietzinsbeitragsgesetz, MBG) - Zweck § 11 Mietzinsbeitragsgesetz, MBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2A.244/2001 (Art. 10 VWBG)
Canton v. Administrative Court (Repayment of Housing Aid)
echnet werden ( Art. 9 VWBG ). Die Leistungen des Kantons können nicht nur in bar, sondern auch in anderer Form erbracht werden ( Art. 10 VWBG ); im Übrigen richten sie sich im Rahmen der Vorgaben des Bundesgesetzes nach kantonalem Recht ( Art. 7 Abs. 2 VWBG ). bb) Die Be