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844.11 CH-BL

§ 1 Verordnung zum Mietzinsbeitragsgesetz (Vo MBG) - Höhe des Mietzinsbeitrages (§ 5 MBG)

Anspruchsvoraussetzungen
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§ 1 Vo MBG · Höhe des Mietzinsbeitrages (§ 5 MBG)

1. Die Gemeinden legen in ihren Reglementen einen maximalen Mietzinsbeitrag fest.

2. Der maximale Mietzinsbeitrag beträgt mindestens 75 % der Jahresnettomiete zuzüglich 20 % als Nebenkosten bzw. der angemessenen Jahresnettomiete.

3. In begründeten Ausnahmefällen können die Gemeinden vom festgelegten Mietzinsbeitrag in Abs. 2 abweichen und einen Beitrag bis maximal zum festgelegten Mietzinsgrenzwert gewähren.

Verordnung zum Mietzinsbeitragsgesetz (Vo MBG) - Höhe des Mietzinsbeitrages (§ 5 MBG) § 2 Vo MBG →

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