844.11
CH-BL
§ 1 Verordnung zum Mietzinsbeitragsgesetz (Vo MBG) - Höhe des Mietzinsbeitrages (§ 5 MBG)
Anspruchsvoraussetzungen
§ 1 Vo MBG · Höhe des Mietzinsbeitrages (§ 5 MBG)
1. Die Gemeinden legen in ihren Reglementen einen maximalen Mietzinsbeitrag fest.
2. Der maximale Mietzinsbeitrag beträgt mindestens 75 % der Jahresnettomiete zuzüglich 20 % als Nebenkosten bzw. der angemessenen Jahresnettomiete.
3. In begründeten Ausnahmefällen können die Gemeinden vom festgelegten Mietzinsbeitrag in Abs. 2 abweichen und einen Beitrag bis maximal zum festgelegten Mietzinsgrenzwert gewähren.