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WBFGWPGLLPER
CH-BL
§ 6 Gesetz über die Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsgesetz, WBFG) - Voraussetzungen
Förderung des selbst genutzten Wohneigentums - Bausparprämie
§ 6 Wohnbauförderungsgesetz, WBFG · Voraussetzungen
1. Eine Bausparprämie wird gewährt, wenn
a. für mindestens 5 bis maximal 10 Jahre Sparrücklagen bei einem anerkannten schweizerischen Finanzinstitut geäufnet werden;
b. die Sparrücklagen von Personen geäufnet werden, die volljährig sind und bei Abschluss des Sparvertrags seit mindestens 2 Jahren ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft haben;
c. Einkommen und Vermögen bei Abschluss des Sparvertrags eine bestimmte Höhe nicht übersteigen;
d. ein Mindestsparbetrag von CHF 50'000.- geäufnet wird; und
e. die Sparrücklagen innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der maximalen Spardauer zweckgemäss verwendet werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
BGE 110 IB 268 (Art. 6 WFG)
Swiss Confederation v. Bank: Federal Guarantee for Second Mortgage on Housing Project
s WFG im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues - die fachgerechte Ausführung von einfachen Familienwohnungen zu angemessenen Preisen (Art. 6 WFG) - eingehalten wurden, lässt sich nicht schon in der Baukreditphase, sondern erst nach Vollendung der Bauten anhand der Bauabrech