Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
842 WBFGWPGLLPER CH-BL

§ 6 Gesetz über die Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsgesetz, WBFG) - Voraussetzungen

Förderung des selbst genutzten Wohneigentums - Bausparprämie
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Wohnbauförderungsgesetz, WBFG · Voraussetzungen

1. Eine Bausparprämie wird gewährt, wenn

a. für mindestens 5 bis maximal 10 Jahre Sparrücklagen bei einem anerkannten schweizerischen Finanzinstitut geäufnet werden;

b. die Sparrücklagen von Personen geäufnet werden, die volljährig sind und bei Abschluss des Sparvertrags seit mindestens 2 Jahren ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft haben;

c. Einkommen und Vermögen bei Abschluss des Sparvertrags eine bestimmte Höhe nicht übersteigen;

d. ein Mindestsparbetrag von CHF 50'000.- geäufnet wird; und

e. die Sparrücklagen innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der maximalen Spardauer zweckgemäss verwendet werden.

← § 5 Wohnbauförderungsgesetz, WBFG Gesetz über die Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsgesetz, WBFG) - Fördergrundsätze § 7 Wohnbauförderungsgesetz, WBFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BGE 110 IB 268 (Art. 6 WFG)
Swiss Confederation v. Bank: Federal Guarantee for Second Mortgage on Housing Project
s WFG im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues - die fachgerechte Ausführung von einfachen Familienwohnungen zu angemessenen Preisen (Art. 6 WFG) - eingehalten wurden, lässt sich nicht schon in der Baukreditphase, sondern erst nach Vollendung der Bauten anhand der Bauabrech