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WBFGWPGLLPER
CH-BL
§ 21 Gesetz über die Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsgesetz, WBFG) - Übergangsbestimmungen
Vollzug
§ 21 Wohnbauförderungsgesetz, WBFG · Übergangsbestimmungen
1. Für Bausparmodelle, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet worden sind, ist das alte Recht anwendbar.
2. Bei Handänderungen von altrechtlich geförderten Objekten hat die Eigentümerschaft oder im Fall von Anmerkungen im Grundbuch das Grundbuchamt gegenüber dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) eine Anzeigepflicht.