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842 WBFGWPGLLPER CH-BL

§ 20 Gesetz über die Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsgesetz, WBFG) - Ausführungsbestimmungen

Vollzug
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§ 20 Wohnbauförderungsgesetz, WBFG · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

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