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842 WBFGWPGLLPER CH-BL

§ 18 Gesetz über die Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsgesetz, WBFG) - Zweckerhaltungskontrollen

Vollzug
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§ 18 Wohnbauförderungsgesetz, WBFG · Zweckerhaltungskontrollen

1. Die zuständige Behörde kann regelmässig Zweckerhaltungskontrollen durchführen.

2. Die Zweckerhaltungskontrollen umfassen nebst den gestützt auf dieses Gesetz ausgerichteten Leistungen auch Geschäfte nach altem Recht mit fortdauernder Gültigkeit.

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