842
WBFGWPGLLPER
CH-BL
§ 18 Gesetz über die Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsgesetz, WBFG) - Zweckerhaltungskontrollen
Vollzug
§ 18 Wohnbauförderungsgesetz, WBFG · Zweckerhaltungskontrollen
1. Die zuständige Behörde kann regelmässig Zweckerhaltungskontrollen durchführen.
2. Die Zweckerhaltungskontrollen umfassen nebst den gestützt auf dieses Gesetz ausgerichteten Leistungen auch Geschäfte nach altem Recht mit fortdauernder Gültigkeit.