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842 WBFGWPGLLPER CH-BL

§ 17 Gesetz über die Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsgesetz, WBFG) - Rückforderung

Vollzug
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§ 17 Wohnbauförderungsgesetz, WBFG · Rückforderung

1. Prämien werden mit Zins zurückgefordert, wenn

a. sie zu Unrecht erwirkt worden sind;

b. sie nicht zweckgemäss verwendet werden; oder

c. Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten werden.

2. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet die zuständige Behörde.

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