842
WBFGWPGLLPER
CH-BL
§ 17 Gesetz über die Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsgesetz, WBFG) - Rückforderung
Vollzug
§ 17 Wohnbauförderungsgesetz, WBFG · Rückforderung
1. Prämien werden mit Zins zurückgefordert, wenn
a. sie zu Unrecht erwirkt worden sind;
b. sie nicht zweckgemäss verwendet werden; oder
c. Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten werden.
2. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet die zuständige Behörde.