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CH-BL
§ 16 Gesetz über die Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsgesetz, WBFG) - Auskunftspflicht
Vollzug
§ 16 Wohnbauförderungsgesetz, WBFG · Auskunftspflicht
1. Wer Leistungen nach diesem Gesetz beansprucht, hat der zuständigen Behörde oder einer beauftragten Institution Einsicht in alle sachbezüglichen Unterlagen zu gewähren und wahrheitsgetreu alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2. Wird die Auskunftspflicht verletzt, werden Behörden oder eine beauftragte Institution durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, kann die Zusicherung oder Ausrichtung von Leistungen verweigert werden.