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WBFGWPGLLPER
CH-BL
§ 15 Gesetz über die Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsgesetz, WBFG) - Behördliche Zusammenarbeit
Vollzug
§ 15 Wohnbauförderungsgesetz, WBFG · Behördliche Zusammenarbeit
1. Zur Überprüfung der Voraussetzungen von Leistungen nach diesem Gesetz arbeiten die zuständigen Behörden mit dem Bund, den kantonalen und kommunalen Behörden zusammen.
2. Die zuständigen Behörden sind insbesondere berechtigt, die finanzielle Lage einer gesuchstellenden Person bei der kantonalen und kommunalen Steuerverwaltung durch den Ausweis über Einkommen und Vermögen festzustellen.