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§ 14 Gesetz über die Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsgesetz, WBFG) - Prämie für altersgerechte Umbauten

Förderung des altersgerechten Wohnens
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§ 14 Wohnbauförderungsgesetz, WBFG · Prämie für altersgerechte Umbauten

1. Der Kanton gewährt nach vorgängiger Beratung gemäss § 13 und mit Vorliegen einer schriftlichen Empfehlung der Beratungsstelle folgenden Anspruchsgruppen eine Prämie für altersgerechte Umbauten von bestehendem Wohnraum im Kanton Basel-Landschaft

a. Bewohnerinnen und Bewohnern von selbst genutztem Wohneigentum;

b. natürlichen Personen als Eigentümerinnen und Eigentümer von maximal 8 Mietwohneinheiten; und

c. Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus für Siedlungen mit maximal 8 Mietwohneinheiten.

2. Mindestens 1 Bewohnerin oder Bewohner von selbst genutztem Wohneigentum oder von einer Mietwohneinheit muss bei der Einreichung eines Gesuchs das ordentliche Rentenalter gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erreicht haben.

3. Das Einkommen und Vermögen von Bewohnerinnen und Bewohnern von selbst genutztem Wohneigentum darf beim Einreichen des Gesuchs eine bestimmte Höhe nicht übersteigen.

4. Die Prämie für altersgerechte Umbauten wird ausgerichtet für bauliche Massnahmen im Bereich der Erschliessung und der sanitären Anlagen, wenn für eine Bewohnerin oder einen Bewohner ein spezifischer Bedarf nachgewiesen wird.

5. Eine Prämie für altersgerechte Umbauten kann bis zu einem bestimmten Maximalbetrag mehrmals für unterschiedliche Fördergegenstände gewährt werden.

6. Der Kanton kann eine geeignete Institution mit der Überprüfung des Bauvorhabens betrauen.

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