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WBFGWPGLLPER
CH-BL
§ 13 Gesetz über die Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsgesetz, WBFG) - Information und Beratung
Förderung des altersgerechten Wohnens
§ 13 Wohnbauförderungsgesetz, WBFG · Information und Beratung
1. Der Kanton fördert die Information und die Beratung zum altersgerechten Wohnen in bestehendem Wohnraum im Kanton Basel-Landschaft.
2. Die Beratung kann in Anspruch genommen werden von
a. Mieterinnen und Mietern;
b. Bewohnerinnen und Bewohnern von selbst genutztem Wohneigentum;
c. natürlichen Personen als Eigentümerinnen und Eigentümer von maximal 8 Mietwohneinheiten; und
d. Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
3. Der Regierungsrat kann geeignete Institutionen mit der Beratung betrauen.