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842 WBFGWPGLLPER CH-BL

§ 13 Gesetz über die Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsgesetz, WBFG) - Information und Beratung

Förderung des altersgerechten Wohnens
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§ 13 Wohnbauförderungsgesetz, WBFG · Information und Beratung

1. Der Kanton fördert die Information und die Beratung zum altersgerechten Wohnen in bestehendem Wohnraum im Kanton Basel-Landschaft.

2. Die Beratung kann in Anspruch genommen werden von

a. Mieterinnen und Mietern;

b. Bewohnerinnen und Bewohnern von selbst genutztem Wohneigentum;

c. natürlichen Personen als Eigentümerinnen und Eigentümer von maximal 8 Mietwohneinheiten; und

d. Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.

3. Der Regierungsrat kann geeignete Institutionen mit der Beratung betrauen.

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