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§ 12 Gesetz über die Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsgesetz, WBFG) - Erwerb und Abgabe von Grundstücken im Baurecht

Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus
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§ 12 Wohnbauförderungsgesetz, WBFG · Erwerb und Abgabe von Grundstücken im Baurecht

1. Der Kanton räumt Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus ein Baurecht an kantonseigenen Grundstücken ein.

2. Der Kanton sieht bei der Festlegung des massgeblichen Baurechtszinssatzes einen Abschlag vor. Der jeweils gültige hypothekarische Referenzzinssatz darf nicht unterschritten werden.

3. Mit der Abgabe von Grundstücken im Baurecht können Auflagen zu Kostenlimiten und zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit und Qualität sowie wohnpolitische Auflagen gemacht werden.

4. Der Kanton erwirbt die erforderlichen Grundstücke.

5. Der Regierungsrat kann eine geeignete Institution in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde mit der Identifikation von geeigneten Grundstücken betrauen.

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