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842.11 WBFVRPCLRPE CH-BL

§ 6 Verordnung über die Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsverordnung, WBFV) - Einkommens- und Vermögenslimiten

Förderung des selbst genutzten Wohneigentums - Energieprämie
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§ 6 Wohnbauförderungsverordnung, WBFV · Einkommens- und Vermögenslimiten

1. Eine Energieprämie wird gewährt, wenn gemäss definitiver Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres im gemeinsamen Haushalt das gesamte Zwischentotal der Einkünfte CHF 150'000.- und das gesamte Total der Vermögenswerte CHF 350'000.- nicht übersteigen.

2. Die Einkünfte von im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern und von Kindern in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr werden nicht angerechnet.

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