842.11
WBFVRPCLRPE
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsverordnung, WBFV) - Einkommens- und Vermögenslimiten
Förderung des selbst genutzten Wohneigentums - Energieprämie
§ 6 Wohnbauförderungsverordnung, WBFV · Einkommens- und Vermögenslimiten
1. Eine Energieprämie wird gewährt, wenn gemäss definitiver Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres im gemeinsamen Haushalt das gesamte Zwischentotal der Einkünfte CHF 150'000.- und das gesamte Total der Vermögenswerte CHF 350'000.- nicht übersteigen.
2. Die Einkünfte von im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern und von Kindern in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr werden nicht angerechnet.