842.11
WBFVRPCLRPE
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsverordnung, WBFV) - Meldung von Sparverträgen
Förderung des selbst genutzten Wohneigentums - Bausparprämie
§ 3 Wohnbauförderungsverordnung, WBFV · Meldung von Sparverträgen
1. Der Abschluss eines Sparvertrags bei einem anerkannten Finanzinstitut zum erstmaligen Bau oder Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum ist innert Monatsfrist dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) zu melden.