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842.11 WBFVRPCLRPE CH-BL

§ 17 Verordnung über die Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsverordnung, WBFV) - Höhe der Prämie für altersgerechte Umbauten

Förderung des altersgerechten Wohnens - Prämie für altersgerechte Umbauten
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§ 17 Wohnbauförderungsverordnung, WBFV · Höhe der Prämie für altersgerechte Umbauten

1. Für Leistungsempfängerinnen und -empfänger gemäss § 14 Abs. 1 Bst. a WBFG beträgt die Prämie für altersgerechte Umbauten pro Haushalt

a. 20 % der altersbedingten Umbaukosten bzw. maximal CHF 10'000.-;

b. 80 % der altersbedingten Umbaukosten bzw. maximal CHF 40'000.-, wenn Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 bezogen werden.

2. Für Leistungsempfängerinnen und -empfänger gemäss § 14 Abs. 1 Bst. b und c WBFG beträgt die Prämie für altersgerechte Umbauten 20 % der altersbedingten Umbaukosten bzw. maximal CHF 10'000.- pro Wohneinheit.

3. Die bei einer Erneuerung ohnehin anfallenden Kosten werden nicht eingerechnet.

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