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842.11 WBFVRPCLRPE CH-BL

§ 16 Verordnung über die Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsverordnung, WBFV) - Information und Beratung

Förderung des altersgerechten Wohnens - Information und Beratung
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§ 16 Wohnbauförderungsverordnung, WBFV · Information und Beratung

1. Die Information zum altersgerechten Wohnen kann insbesondere durch Veranstaltungen oder durch Publikationen erfolgen.

2. Die Beratung umfasst eine Beurteilung der bestehenden Wohnsituation zur Analyse und Verbesserung von Funktionalität und Sicherheit für ältere Bewohnerinnen und Bewohner sowie zur Projektierung von altersgerechten Umbauten.

3. Das Amt für Gesundheit (AfG) ist zuständig für die Information und Beratung zum altersgerechten Wohnen.

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