§ 14 Verordnung über die Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsverordnung, WBFV) - Erwerb und Abgabe von Grundstücken im Baurecht
§ 14 Wohnbauförderungsverordnung, WBFV · Erwerb und Abgabe von Grundstücken im Baurecht
1. Die Festlegung des massgeblichen Baurechtszinssatzes berücksichtigt die Grundsätze der Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) vom 14. November 2017 und sieht einen zusätzlichen Abschlag vor.
2. Zur Ausgestaltung des Baurechtsvertrags besteht ein Reglement, das vom Regierungsrat genehmigt wird.
3. Das Reglement gibt unter anderem Aufschluss über
a. die Berechnung des Baurechtszinses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses;
b. die Berechnung des Baurechtszinses über die Vertragslaufzeit;
c. die massgebenden Parameter des Abschlags auf den Baurechtszinssatz;
d. die Berechnung der Kostenmiete.
4. Das HBA ist zuständig für den Erwerb und die Abgabe von Grundstücken im Baurecht.
5. Die Zusammenarbeit zwischen dem HBA und der beauftragten Institution wird schriftlich vereinbart.