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842.11 WBFVRPCLRPE CH-BL

§ 13 Verordnung über die Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsverordnung, WBFV) - Zielsetzungen bei verbürgten Darlehen für Projektentwicklungen

Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus - Verbürgte Darlehen für Projektentwicklungen
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§ 13 Wohnbauförderungsverordnung, WBFV · Zielsetzungen bei verbürgten Darlehen für Projektentwicklungen

1. Verbürgte Darlehen werden mit der Zielsetzung verbunden, die Projekte nach wirtschaftlichen Grundsätzen, in Ausschöpfung des vorhandenen Nutzungspotenzials, in architektonisch guter Qualität und in einem energetisch zeitgemässen Standard zu realisieren.

2. Für Projekte, deren Realisierung auf kantonseigenen Grundstücken geplant ist, werden die verbürgten Darlehen mit weiteren Zielsetzungen zu Kostenlimiten und wohnpolitischen Zielsetzungen verbunden.

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