842.11
WBFVRPCLRPE
CH-BL
§ 12 Verordnung über die Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsverordnung, WBFV) - Verbürgte Darlehen für Projektentwicklungen
Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus - Verbürgte Darlehen für Projektentwicklungen
§ 12 Wohnbauförderungsverordnung, WBFV · Verbürgte Darlehen für Projektentwicklungen
1. Die beauftragte Institution kann einmalig oder in Teilbeträgen ein Darlehen von maximal CHF 2,5 Mio. inkl. Darlehenszinsen aufnehmen.
2. Die Bürgschaft des Kantons wird in Form einer Solidarbürgschaft gewährt.
3. Die beauftragte Institution vergibt Darlehen an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus und regelt die Modalitäten in Darlehensverträgen.
4. Das HBA ist für die beauftragte Institution die zuständige Dienststelle, dies in Koordination und mit fachlicher Unterstützung der Finanz- und Kirchendirektion.
5. Die Zusammenarbeit zwischen dem HBA und der beauftragten Institution wird schriftlich vereinbart.