842.11
WBFVRPCLRPE
CH-BL
§ 11 Verordnung über die Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsverordnung, WBFV) - Beratung
Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus - Beratung
§ 11 Wohnbauförderungsverordnung, WBFV · Beratung
1. Das Hochbauamt (HBA) ist für die beauftragte Institution die zuständige Dienststelle.
2. Die Zusammenarbeit zwischen dem HBA und der beauftragten Institution wird schriftlich vereinbart.