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842.11 WBFVRPCLRPE CH-BL

§ 11 Verordnung über die Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsverordnung, WBFV) - Beratung

Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus - Beratung
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§ 11 Wohnbauförderungsverordnung, WBFV · Beratung

1. Das Hochbauamt (HBA) ist für die beauftragte Institution die zuständige Dienststelle.

2. Die Zusammenarbeit zwischen dem HBA und der beauftragten Institution wird schriftlich vereinbart.

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