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CH-BL
§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Schweigepflicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Schweigepflicht
1. Personen, die an der Durchführung der Familienzulagen, des Lastenausgleichsverfahrens, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.