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CH-BL
§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Melde- und Auskunftspflicht im Rahmen des Gesetzesvollzuges
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Melde- und Auskunftspflicht im Rahmen des Gesetzesvollzuges
1. Alle Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen sind gegenüber ihrer Familienausgleichskasse melde- und auskunftspflichtig.
2. Die nach diesem Gesetz zugelassenen Familienausgleichskassen sind gegenüber der Aufsichtsbehörde melde- und auskunftspflichtig.
3. Mehrkosten aufgrund einer Verletzung von Mitwirkungspflichten können den Säumigen auferlegt werden.
4. Die kantonalen Amtsstellen und die Gemeinden geben den zugelassenen Familienausgleichskassen kostenlos alle für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte.